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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2004 - 1 M 242/03   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.02.2004 - 1 M 242/03 (https://dejure.org/2004,70474)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26.02.2004 - 1 M 242/03 (https://dejure.org/2004,70474)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26. Februar 2004 - 1 M 242/03 (https://dejure.org/2004,70474)
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Wird zitiert von ... (20)

  • OVG Sachsen, 03.09.2008 - 5 B 289/04

    Ausbaubeitrag; Vorteilsbegriff; Vollgeschossmaßstab; Grundsatz der regionalen

    Während im Erschließungsbeitragsrecht die bundesrechtlichen Rechtsgrundsätze der Abgabengleichheit und der Vorhersehbarkeit an Abgabenpflichten eine Vollständigkeit der satzungsgemäßen Verteilungsregelung in dem Sinne erfordern, dass sie eine annähernd vorteilsgerechte Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands in allen Gebieten ermöglicht, die in der betreffenden Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Satzung vorhanden sind, oder deren Entstehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten ist (Grundsatz der konkreten Vollständigkeit), kommt es im Ausbaubeitragsrecht für die Beantwortung der Frage, ob eine Verteilungsregelung geeignet ist, in einem bestimmten Fall eine Beitragspflicht entstehen zu lassen, nicht auf die Verhältnisse in der gesamten Gemeinde, sondern auf die Verhältnisse in dem jeweils in Rede stehenden Abrechnungsgebiet an (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.2.2005 - 4/2 L 500/04 -, zitiert nach juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.2.2004 - 1 M 242/03 -, zitiert nach juris; OVG Münster, Urt. v. 28.8.2001 - 15 A 465/99 - NVwZ-RR 2002, 299; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.9.2003 - 9 ME 120/03 - NVwZ-RR 2004, 142).
  • VG Schwerin, 20.11.2015 - 4 B 1851/15

    Folgen einer Maßnahme nach § 26 ZVG für die eigentumsrechtliche Position des

    Mit seinem Beschluss vom 26. Februar 2004 (- 1 M 242/03 -, juris Rn. 55 zum Straßenausbaubeitragsrecht) habe das Oberverwaltungsgericht Greifswald selbst bei einem übergroßen Grundstück die Anwendung eines einheitlichen Nutzungsfaktors für die Gesamtfläche des Grundstücks für unbedenklich gehalten.
  • OVG Sachsen, 25.04.2007 - 5 B 288/04

    Straßenausbaubeitrag; Anteil der Beitragspflichtigen

    Dann würde sich nämlich die Frage stellen, ob im Ausbaubeitragsrecht der Grundsatz der regionalen Teilbarkeit der Gültigkeit einer Verteilungsregelung anzuwenden ist mit der Folge, dass eine Verteilungsregelung nur dann als eine unzureichende Grundlage für eine Beitragsheranziehung zu qualifizieren ist, wenn sie nicht genügt, um den für eine bestimmte beitragsfähige Ausbaumaßnahme entstandenen umlagefähigen Aufwand angemessen vorteilsgerecht zu verteilen (vgl. zu diesem Problemkreis: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 36 RdNr. 11 m.w.N; bejahend: OVG Münster, Urt. v. 15.3.2003 - 15 A 636/03 - zitiert nach juris; OVG Greifswald, Beschl. V. 26.2.2004 - 1 M 242/03 - zitiert nach juris, jeweils m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.01.2016 - 1 L 1/12

    Ausbaubeiträge; hier: Grunderwerb als Voraussetzung der Entstehung der sachlichen

    Letzteres gilt auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der regionalen Teilbarkeit (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 26.02.2004 - 1 M 242/03 - juris, Rn. 46), da sich zwischenzeitlich ergeben hat, dass im Abrechnungsgebiet ein Grundstück vorhanden ist, bei dem das Eigentum am Grundstück und das Gebäudeeigentum auseinanderfallen (vormaliges Flurstück C Gemarkung A-Stadt, nunmehr Flurstück der Flur 2 Gemarkung A-Stadt).
  • VG Greifswald, 26.03.2018 - 3 A 160/15

    Erhebung eines Straßenbaubeitrages für eine selbständige Privatstraße und einen

    Damit ist der Fehler nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit, wonach es für die Wirksamkeit des Verteilungsmaßstabes nur auf die Verhältnisse im jeweiligen Abrechnungsgebiet ankommt (OVG Greifswald, Beschl. v. 26.02.2004 - 1 M 242/03 -) unbeachtlich.
  • OVG Niedersachsen, 18.04.2011 - 9 LA 23/10

    Pauschalierende Erfassung unterschiedlicher Nutzungsformen von Grundstücken durch

    Der so umschriebene Grundsatz der Typengerechtigkeit ist verletzt, wenn sich ein sachlich einleuchtender, rechtfertigender Grund für eine satzungsrechtlich angelegte Differenzierung bzw. Gleichbehandlung nicht finden lässt, sich die Satzungsregelung also als in diesem Sinne willkürlich erweist (zum Grundsatz der regionalen Teilbarkeit OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.2.2004 - 1 M 242/03 - juris Rdn. 46 m.w.N.; zum Übrigen OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.2.1998 - 2 L 136/96 - juris Rdn. 23; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., 2007, § 36 Rdn. 2).
  • VG Greifswald, 07.07.2016 - 3 A 107/14

    Innenbereichssatzung verdrängt die Tiefenbegrenzung einer

    Dieser Grundsatz hat zum Inhalt, dass das kommunale Satzungsrecht im Ausbaubeitragsrecht nur für das jeweilige Abrechnungsgebiet eine vorteilsgerechte Beitragserhebung gewährleisten können muss (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 26.02.2004 - 1 M 242/03 -, juris Rn. 46).
  • VG Greifswald, 15.10.2015 - 3 A 409/13

    Straßenbaubeitrag - gewerblicher Artzuschlag bei Nutzung eines Gebäudes als

    Es ist im Straßenbaubeitragsrecht allgemein anerkannt, dass eine fehlerhafte Verteilungsregelung der Beitragssatzung nur dann zur Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheides führt, wenn sie im Abrechnungsgebiet auch tatsächlich zur Anwendung kommen muss (Grundsatz der regionalen Teilbarkeit, vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 26.02.2004 - 1 M 242/03 -, juris Rn. 46).
  • VG Greifswald, 09.12.2016 - 3 A 1210/14

    Straßenbaubeitrag: Einbeziehung von Anliegergrundstücken in den Vorteilsausgleich

    Dieser Grundsatz hat zum Inhalt, dass das kommunale Satzungsrecht im Ausbaubeitragsrecht nur für das jeweilige Abrechnungsgebiet eine vorteilsgerechte Beitragserhebung gewährleisten können muss (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 26.02.2004 - 1 M 242/03 -, juris Rn. 46).
  • OVG Sachsen, 25.04.2007 - 5 B 291/04

    Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen; Ausbaubeitragspflicht i.R.d. § 40 Abs. 2

    Dann würde sich nämlich die Frage stellen, ob im Ausbaubeitragsrecht der Grundsatz der regionalen Teilbarkeit der Gültigkeit einer Verteilungsregelung anzuwenden ist mit der Folge, dass eine Verteilungsregelung nur dann als eine unzureichende Grundlage für eine Beitragsheranziehung zu qualifizieren ist, wenn sie nicht genügt, um den für eine bestimmte beitragsfähige Ausbaumaßnahme entstandenen umlagefähigen Aufwand angemessen vorteilsgerecht zu verteilen (vgl. zu diesem Problemkreis: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004,§ 36 RdNr. 11 m.w.N.; bejahend: OVG Münster, Urt. v. 15.3.2003 - 15 A 636/03 - zitiert nach [...]; OVG Greifswald, Beschl. V. 26.2.2004 - 1 M 242/03 - zitiert nach [...], jeweils m.w.N.).
  • VG Greifswald, 24.08.2018 - 3 A 814/16

    Anwendung des Grundsatzes der regionalen Teilbarkeit; Einbeziehung eines nicht

  • VG Greifswald, 02.04.2015 - 3 A 196/14

    Beschränkung des gebietsbezogenen Artzuschlages in einer

  • VG Greifswald, 21.11.2018 - 3 A 2506/17

    Straßenbaubeitrag; mangelhafte Bekanntmachung einer Abweichungssatzung;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.03.2020 - 1 M 263/19

    Straßenausbaubeiträge -zeitliche Rückwirkung der Anordnung der aufschiebenden

  • VG Greifswald, 04.08.2016 - 3 A 249/15

    Kommunalrecht: Straßenausbaubeitrag; Vorteilsprinzip bei Aufwandsverteilung

  • VG Greifswald, 05.02.2015 - 3 A 169/14

    Straßenbaubeitrag: Entstehen der sachlichen Beitragspflicht - Abschlusses der

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2019 - 1 LZ 17/17

    Straßenausbaubeiträge in Mecklenburg-Vorpommern

  • VG Greifswald, 13.02.2012 - 3 A 1017/10

    Erhebung von Straßenbaubeiträgen für durchgehende klassifizierte Straßen

  • VG Greifswald, 31.01.2014 - 3 A 1640/12

    Zulässigkeit des Quadratwurzelmaßstabes; Annahme eines auszugleichenden

  • VG Greifswald, 11.11.2011 - 3 A 1340/09

    Festsetzung des Ausbaubeitrags und Frage der beitragsrechtlichen Berücksichtigung

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